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NEBENKOSTENÜBERSICHT FÜR

Kauf / Verkauf / Tausch / Miete / Pacht / Baurecht

einer Immobilie

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Nebenkostenübersicht
 
Kauf / Verkauf einer Immobilie
 
und Informationen zum Maklervertrag
 
 
OVI-Form Nr. 13K /05/2014
 
 
I. Nebenkosten bei Kaufverträgen ..............................................................
 
  2                                                                                                                                                            
II.Nebenkosten bei Hypothekardarlehen......................................................
 
  3
III.Energieausweis........................................................................................
 
  3
IV. Grundlagen der Maklerprovision.............................................................
 
  4
V. Informationspflichten gegenüber Verbrauchern.......................................
 
  5
VI.Rücktrittsrechte........................................................................................
 
  9
VII. Steuerliche Auswirkungen bei Veräußerung.........................................
 
14
 
Von der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder, empfohlene Geschäftsbedingungen
gem.  10 IMV 1996, BGBI. Nr. 297/1996.GZ 2014 / 05 / 30 - FVO Ma / Pe - Form 13K / 0VI
 
Trotz größter Sorgfalt bei der Erstellung dieser Information kann der ÖVl keine wie immer geartete Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernehmen.
 
          Medieninhaber
          "Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
          1040 Wien FavoritenstraBe 24/11 . E-Mail: office@ ovi.atwww.ovi.at
 
          Bestellungen
          Richard Mascha Ges.m.b.H. & Co. KG
          1140 Wien Gurkgasse 8 . Tel.: (01) 812 67 61, Fax: DW 40 . E-Mail: mail@maschadruck.at
 
 
 
 
 
   
I. Nebenkosten bei Kaufverträgen
 
      1.   Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung                                                              3,5%  
            3,5 % (Ermäßigung oder Befreiung in Sonderfällen möglich)  
       
      2.   Grundbuchseintragungsgebühr (Eigentumsrecht)                                                             1,1%  
   
      3.   Kosten der Vertragserrichtung und grundbücherlichen Durchführung nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung  
            des jeweiligen Urkundenerrichters sowie Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren  
   
      4.   Kosten der Mitteilung und Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer durch den Parteienvertreter nach Vereinba-  
            rung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkundenerrichters  
   
      5.   Verfahrenskosten und Verwaltungsabgaben für Grundverkehrsverfahren  
            (länderweise unterschiedlich)  
   
      6.   Förderungsdarlehnen bei Wohnungseigentumsobjekten und Eigenheimen- Übernahme durch den Erwerber:  
            Neben der laufenden Tilgungsrate außerordentliche Tilgung bis zu 50% des aushaftenden Kapitals bzw. Verkürzung der  
            Laufzeit möglich. Der Erwerber hat keinen Rechtsanspruch auf Übernahme eines Förderungsdarlehens.  
   
      7.   Allfällige Anliegerleistungen  
            laut Vorschreibung der Gemeinde (Aufschließungskosten und Kosten der Baureifmachung des Grundstückes) sowie An-  
            schlussgebühren und –kosten (Strom, Gas, Wasser, Kanal, Telefon etc.  
   
      8.   Vermittlungsprovision (gesetzlich vorgesehene Höchstprovision)  
   
             A)  bei Kauf, Verkauf oder Tausch von  
              *    Liegenschaften oder Liegenschafts anteilen  
              *    Liegenschaftsanteilen, an denen Wohnungseigentum besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird  
              *    Unternehmen aller Art  
              *    Abgeltungen für Superädifikate aus einem Grundstück  
                   bei einem Wert  
              *   bis EUR 36.336,42                                                                    4%  
              *  von EUR 36.336,43 bis EUR 48.448,50                                    EUR 1.453,46  
              *   ab EUR 48.448,51                                                                     3%     
   
                   von beiden Auftraggebern (Verkäufer und Käufer) jeweils zzgl. 20% USt.  
   
                   Schwellenwertregelung gem. § 12 Abs. 4 ImmobilienmaklerVO  
   
               B)  bei Optionen  
               *     50% der Provision gem. Punkt 8. A, welche im Fall des Kaufes durch den Optionsberechtigten gerechnet werden.  
 
 
  II. Nebenkosten bei Hypothekardarlehen
       1.   Grundbucheintragungsgebühr                                                                                             1,2%  
   
       2.   Allgemeine Rangordnung für die Verpfpändung                                                                   0,6%  
   
       3.   Kosten der Errichtung der Schuldurkunde nach dem Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters  
   
       4.   Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren laut Tarif  
   
       5.   Kosten der allfälligen Schätzung laut Sachverständigentarif  
   
       6.   Vermittlungsprovision: Darf den Betrag von 2% der Darlehenssumme nicht übersteigen, sofern die Vermittlung im Zusam-  
             menhang mit einer Vermittlung gemäß § 15 Abs. 1 IMVO steht. Besteht kein solcher Zusammenhang, so darf die Provision  
             oder sonstige Vergütung 5% der Darlehenssumme nicht übersteigen.  
   
   
 
 
  III.     Energieausweis
     
Das Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG 2012) schreibt vor, dass der Verkäufer bei Verkauf eins Gebäudes oder eines Nutzungsobjektes dem Käufer rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen, und ihm diesen spätestens 14 Tage nach Vertragsabschluss auszuhändigen hat. Sollte dies nicht erfolgen, hat der Käufer das Recht, nach erfolgloser Aufforderung an den Verkäufer entweder selbst einen Energieausweis zu beauftragen und die angemessenen Kosten binnen 3 Jahre gerichtlich geltend zu machen, oder direkt die Aushändigung eines Energieausweises einzuklagen.
 
Seit Inkrafttreten des EAVG 2012 am 01.12.2012 müssen bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien der Heiz- wärmebedarf (HWB) und der Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE) angegeben werden. Diese Verpflichtung trifft sowohl den Verkäufer als auch den von ihm beauftragten Immobilienmakler.
 
Energieausweise, die vor Inkrafttreten des EAVG 2012 erstellt wurden, behalten ihre Gültigkeit für die Dauer von 10 Jahren ab Ausstellungsdatum, auch wenn „nur“ der Heizwärmebedarf (HWB), nicht aber der Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE) abgebildet ist. Liegt für ein Gebäude ein solcher Energieausweis vor, ist auch im Inserat nur der HWB-Kennwert (bezogen auf das Standortklima) anzuführen.
 
Der Verkäufer hat die Wahl, entweder einen Energieausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Nutzungsobjekts oder die Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude oder die Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes auszuhändigen. Für Einfamilienhäuser kann die Vorlage- und Aushändigungspflicht auch durch einen Energieausweis eines vergleichbaren Gebäudes erfüllt werden. Diese Vergleichbarkeit muss der Energieausweisersteller aber bestätigen.
 
Der Energieausweis ist nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften zu erstellen und soll eine vergleichbare Information über den energetischen „Normalverbrauch“ eines Objekts verschaffen. Die Berechnung der Energiekennzahlen basiert auf nutzungsunabhängigen Kenngrößen bei vordefinierten Rahmenbedingungen, weshalb bei tatsächlicher Nutzung erhebliche Abweichungen auftreten können.
 
Wird kein Energieausweis vorgelegt, gilt gem. §7 EAVG zumindest eine dem Alter und Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart.
 
Seit 01.12.2012 gilt österreichweit ein einheitlicher Ausnahemkatalog. Denkmalgeschützte Objekte sind – anders als bisher – nicht mehr von der Vorlagepflicht ausgenommen.
 
Ebenfalls ab Inkrafttreten des neuen EAVG 2012 sind Verwaltungsstrafbestimmungen zu beachten. Sowohl der Verkäufer als auch der Immobilienmakler, der es unterlässt, die Kennwerte HWB und fGEE im Inserat anzugeben, ist mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 1.450,- zu bestrafen. Der Makler ist dann entschuldigt, wenn er den Verkäufer über die Informationspflichten aufgeklärt hat und ihn zur Bekanntgabe der beiden Werte bzw. zur Einholung eines Energieausweises aufgefordert hat, der Verkäufer dies aber abgelehnt hat. Der Verkäufer ist des Weiteren mit einer Verwaltungsstrafe bis zu EUR 1.450,- konfrontiert, wenn er die Vorlage und/oder Aushändigung des Energieausweises unterlässt.
 
 
IV.    Grundlagen der Maklerprovision
 
 
§ 6 Abs. 1,3 und 4; § 7 Abs. 1; §§ 10 und 15 Maklergesetz
 
§ 6 (1) Der Auftraggeber ist zur Zahlung einer Provision für den Fall verpflichtet, dass das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäße
           verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit  einem Dritten zustande kommt.
 
      (3) Der Makler hat auch dann Anspruch auf Provision, wenn auf Grund seiner Tätigkeit zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft,
           wohl aber ein diesem nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustande kommt.
 
      (4) Dem Makler steht keine Provision zu, wenn er selbst Vertragspartner des Geschäfts wird. Dies gilt auch, wenn das mit dem Dritten
            geschlossene Geschäft wirtschaftlich einem  Abschluss durch den Makler selbst gleichkommt. Bei einem sonstigen fami- liären oder
            wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen dem Makler und dem vermittelten Dritten, das die  Wahrung der Interessen des Auftraggebers
            beeinträchtigen könnte, hat der Makler nur dann einen Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber unverzüglich auf dieses
            Naheverhältnis hinweist.
 
§ 7 (1) Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts. Der Makler hat keinen Anspruch auf
           einen Vorschuss.
 
§ 10    Der Provisionsanspruch und der Anspruch auf den Ersatz zusätzlicher Aufwendungen werden mit ihrer Entstehung fällig.
 
Besondere Provisionsvereinbarungen
 
§ 15 (1) Eine Vereinbarung, wonach der Auftraggeber, etwa als Entschädigung oder Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung,
             auch ohne einen dem Makler zurechenbaren Vermittlungserfolg einen Betrag zu leisten hat, ist nur bis zur Höhe der ver-
             einbarten oder ortsüblichen Provision und nur für den Fall zulässig, dass
 
1.   Das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftrag-
      geber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäftes erforderlichen Rechtsakt
      ohne beachtenswerten Grund unterlässt;
2.   mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die
      Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich  des Maklers fällt;
3.   das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustande kommt,
      weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler  bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft
      nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die
      Geschäftsgelegenheit bekannt gegeben hat, oder
4.   das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-,
      Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.
 
     (2) Ein solche Leistung kann bei einem Alleinvermittlungsauftrag weiters für den Fall vereinbart werden, dass
 
       1.   der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird;
 
   2.   das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom 
         Auftraggeber beauftragten Maklers zustande  gekommen ist, oder
 
   3.   das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen
         vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande  gekommen ist.
 
 
 
         (3) Leistungen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten als Vergütungsbetrag im Sinn des § ABGB.
 
 
Eine Vereinbarung nach § 15 MaklerG ist bei Maklerverträgen mit Verbrauchern schriftlich zu treffen.
 
 
 
V.     Informationspflichten gegenüber Verbrauchern
 
 
Informationspflichten des Immobilienmaklers
 
§ 30 b KSchG (1) Der Immobilienmakler hat vor Abschluss des Maklervertrags dem Auftraggeber, der Verbraucher ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers eine schriftliche Übersicht zu geben, aus der hervorgeht, dass er als Makler einschreitet, und die sämtliche, dem Verbraucher durch den Abschluss des zu vermittelnden Geschäfts voraussichtlich erwachsenden Kosten, einschließlich der Vermittlungsprovision ausweist. Die Höhe der Vermittlungsprovision ist gesondert anzuführen; auf ein allfälliges wirtschaftliches oder familiäres Naheverhältnis im Sinn des § 6 Abs. 4 dritter Satz MaklerG ist hinzuweisen. Wenn der Immobilienmakler kraft Geschäftsgebrauchs als Doppelmakler tätig sein kann, hat diese Übersicht auch einen Hinweis darauf zu enthalten. Bei erheblicher Änderung der Verhältnisse hat der Immobilienmakler die Übersicht entsprechend
richtig zu stellen. Erfüllt der Makler diese Pflichten nicht spätestens vor Vertragserklärung des Auftraggebers zum vermittelten
Geschäft, so gilt § 3 Abs. 4 MaklerG.
 
(2) Der Immobilienmakler hat dem Auftraggeber die nach § 3 Abs. 3 MaklerG erforderlichen Nachrichten schriftlich mitzuteilen. Zu diesen zählen jedenfalls auch sämtliche Umstände, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind.
 
ANNMERKUNG: Aufgrund des bestehenden Geschäftsgebrauchs können Immobilienmakler auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftraggebers als Doppelmakler tätig sein. Wird der Immobilienmakler auftragsgemäß nur für eine Partei des zu vermittelnden Geschäfts tätig, hat er dies dem Dritten mitzuteilen.
 
Informationspflichten bei Fern- und Auswärtsgeschäften, Inhalt der Informationspflicht; Rechtsfolgen
 
Anzuwenden auf
 
·   Außergeschäftsraumverträge (AGV) zwischen Unternehmer und Verbraucher,
 
*    Die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers an einem Ort geschlossen werden, der kein
     Geschäftsraum des Unternehmers ist,
 
    *    Für die der Verbraucher unter den genannten Umständen ein Angebot gemacht hat, oder
 
*    Die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werde, un mittelbar nachdem der
     Verbraucher an einem anderen Ort als den Geschäftsräumen des Unternehmers oder dessen Beauftragten und des Verbrauchers
     persönlich und individuell angesprochen wurde oder
 
 
*    Fernabsatzgeschäfte (FAG), das sind Verträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ohne gleichzeitige
     Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder
     Dienstleistungssystems geschlossen werden, wobei bis einschließlich des Zustandekommens des Vertrags aussließlich
     Fernkommunikationsmittel (Post, Internet, E-Mail, Telefon, Fax) verwendet werden.
 
Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind Verträge über
 
 
 
*   die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an unbeweglichen Sachen (§ 1 Abs 2 Z 6 FAGG),
 
 
*   den Bau von neuen Gebäuden, erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden oder die Vermietung von Wohnraum (§ 1 Abs 2 Z 7 FAGG);
 
 
§ 4 FAGG
(1) Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, muss ihn der Unternehmer in klarer und 
     verständlicher Weise über Folgendes informieren:
 
   1.) die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung in dem für das Kommunikationsmittel und die Ware oder Dienstleistung
        angemessenen Umfang,
   2.) den Namen oder die Firma des Unternehmers sowie die Anschrift seiner Niederlassung,
   3.) gegebenfalls
                          a) die Telefonnummer, die Faxnummer und die E-Mail-Adresse, unter denen der Verbraucher den Unternehmer schnell
                              erreichen und ohne besonderen Aufwand mit  ihm in Verbindung treten kann,
                          b) die von der Niederlassung des Unternehmers abweichende Geschäftsanschrift, an die sich der Verbraucher mit der
                              Beschwerde wenden kann, und
                          c) den Namen oder die Firma und die Anschrift der Niederlassung jeder Person, in deren Auftrag der Unternehmer handelt,
                              sowie die allenfalls abweichende Geschäftsanschrift dieser Person, an die sich der Verbraucher mit jeder Beschwerde wenden
                              kann,
   4.) den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und Abgaben, wenn aber der Preis aufgrund der Beschaffenheit
        der Ware oder Dienstleistung vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung und
        gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer-, Versand- oder sonstigen Kosten oder, wenn diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus
        berechnet werden können, das allfällige Anfallen solcher zusätzlicher Kosten,
   5.) bei einem unbefristeten Vertrag oder einem Abonnementvertrag die für jeden Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten, wenn für einen
        solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, die monatlichen Gesamtkosten, wenn aber die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht
        im Voraus berechnet werden können, die Art der Preisberechnung,
   6.) die Kosten für den Einsatz der für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikationsmittel, sofern diese nicht nach dem Grundtarif berechnet
        werden,
   7.) die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Zeitraum, innerhalb dessen nach der Zusage des Unternehmers die Ware geliefert oder
        die Dienstleistung erbracht wird, sowie ein allenfalls vorgesehenes Verfahren beim Umgang des Unternehmers mit Beschwerden,
   8.) bei Bestehen eines Rücktrittsrechts die Bedingungen, die Fristen und die Vorgangsweise für die Ausübung dieses Rechts, dies unter
        Zurverfügungstellung des Muster-Widerrufsformulars,
   9.) gegebenenfalls die den Verbraucher im Fall seines Rücktritts vom Vertrag gemäß §15 treffende Pflicht zur Tragung der  Kosten für die
        Rücksendung der Ware sowie bei Fernabsatzverträgen über Waren, die wegen ihrer Beschaffenheit üblicherweise nicht auf dem Postweg
        versendet werden, die Höhe der Rücksendungskosten,
  10.) gegebenenfalls die den Verbraucher im Fall seines Rücktritts vom Vertrag gemäß §16 treffende Pflicht zur Zahlung eines anteiligen Betrags für
         die bereits erbrachten Leistungen,
  11.) gegebenenfalls über das Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts nach § 18 oder über die Umstände, unter denen der Verbraucher sein
         Rücktrittsrecht verliert,
  12.) zusätzlich zu dem Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrecht für die Ware gegebenenfalls das Bestehen und die
         Bedingungen von Kundendienstleistungen und von gewerblichen Garantien,
  13.) gegebenenfalls bestehende einschlägige Verhaltenskodizes gemäß §1 Abs. 4 Z 4 UWZ und darüber wie der Verbraucher eine Ausfertigung
         davon erhalten kann,
  14.) gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen für die Kündigung unbefristeter Verträge oder sich  automatisch
         verlängernder Verträge,
  15.) gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht,
  16.) gegebenenfalls das Recht des Unternehmers, vom Verbraucher die Stellung einer Kaution oder anderer finanzieller Sicherheiten zu verlangen,
         sowie deren Bedingungen,
  17.) gegebenenfalls die Funktionsweise digitaler Inhalte einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte,
  18.) gegebenenfalls – soweit wesentlich – die Interoperabilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese mit Unternehmer bekannt ist
         oder vernünftigerweise bekannt sein muss, und
  19.) gegebenenfalls die Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer
         unterworfen ist, und die Voraussetzungen für diesen Zugang.
 
   (2) Im Fall einer öffentlichen Versteigerung können anstelle der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Informationen die entsprechen- den Angaben des
       Versteigerers übermittelt werden.
(3) Die Informationen nach Abs. 1 Z 8,9 und 10 können mittels der Muster-Widerrufsbelehrung erteilt werden. Mit dieser formularmäßigen
     Informationserteilung gelten die genannten Informationspflichtigen des Unternehmers als erfüllt, sofern der Unternehmer dem Verbraucher das
     Formular zutreffend ausgefüllt übermittelt hat.
(4) Die dem Verbraucher nach Abs. 1 erteilten Informationen sind Vertragsbestandteil. Änderungen sind nur dann wirksam, wenn sie von den
     Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart wurden.
 (5) Hat der Unternehmer seine Pflicht zur Information über zusätzliche und sonstige Kosten nach Abs. 1 Z 4 oder über die Kos- ten für die
      Rücksendung der Ware nach Abs. 1 Z 9 nicht erfüllt, so hat der Verbraucher die zusätzlichen und sonstigen Kosten nicht zu tragen.
 (6) Die Informationspflichten nach Abs. 1 gelten unbeschadet anderer Informationspflichten nach gesetzlichen Vorschriften, die auf der Richtlinie
      2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABI. Nr. L 376 vom 27.12.2006, S. 36, oder auf der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte
      rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt,
      ABI. Nr. L 178 vom 17.07.2000, S. 1, beruhen.
 
Informationserteilung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
 
§ 5 FAGG
(1) bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sind die in § 4 Abs. 1 genannten Informationen dem Verbraucher auf Papier oder,
     sofern der Verbraucher dem zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger bereitzustellen. Die Informationen müssen lesbar, klar und
     verständlich sein.
 
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine Ausfertigung des unterzeichneten Vertragsdokuments oder die Bestätigung des geschlossenen Vertrags
     auf Papier oder, sofern der Verbraucher dem zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger bereitzustellen. Gegebenfalls muss die Ausfertigung
     oder Bestätigung des Vertrags auch einen Bestätigung der Zustimmung und Kenntnisnahme des Verbrauchers nach § 18 Abs. 1 Z 11 enthalten.
 
Informationserteilung bei Fernabsatzverträgen
 
§ 7 FAGG
(1) Bei Fernabsatzverträgen sind die in § 4 Abs. 1 genannten Informationen dem Verbraucher klar und verständlich in einer dem verwendeten
     Fernkommunikationsmittel angepassten Art und Weise bereitzustellen. Werden diese Informationen auf einem dauerhaften Datenträger
     bereitgestellt, so müssen sie lesbar sein.
 
(2) Wird der Vertrag unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, bei dem für die Darstellung der Information nur begrenzter
      Raum oder begrenzte Zeit zur Verfügung steht, so hat der Unternehmer dem Verbraucher vor dem Vertragsabschluss über dieses
      Fernkommunikationsmittel zumindest die in § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 8 und 14 genannten Informationen über die wesentlichen Merkmale der
      Waren oder Dienstleistungen, den Namen des Unternehmers, den Gesamtpreis, das Rücktrittsrecht, die Vertragslaufzeit und die Bedingungen
      der Kündigung unbefristeter Verträge zu erteilen. Die anderen in § 4 Abs. 1 genannten Informationen sind dem Verbraucher auf geeignete Weise
      unter Beachtung von Abs. 1 zu erteilen.
 
(3) Der Unternehmer hat dem Verbraucher innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Vertragsabschluss, spätestens je- doch mit der Lieferung
     der Waren oder vor dem Beginn der Dienstleistungserbringung, eine Bestätigung des geschlossenen Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger
     zur Verfügung zu stellen, die die in § 4 Abs. 1 genannten Informationen enthält, sofern er diese Informationen dem Verbraucher nicht schon vor
     Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt hat. Gegebenenfalls muss die Vertragsbestätigung auch einen Bestätigung
     der Zustimmung und Kenntnisnahme des Verbrauchers nach § 18 Abs. 1 Z 11 enthalten.
 
Besondere Erfordernisse bei elektronisch geschlossenen Verträgen
 
§ 8 FAGG
(1) Wenn ein elektronisch, jedoch nicht ausschließlich im Weg der elektronischen Post oder eines damit vergleichbaren individuellen elektronischen
     Kommunikationsmittels geschlossener Fernabsatzvertrag den Verbraucher zu einer Zahlung verpflichtet, hat der Unternehmer den Verbraucher,
     unmittelbar bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, klar und in hervor- gehobener Weise auf die in § 4 Abs. 1 Z 1, 4, 5, 14 und 15 genannten
     Informationen hinzuweisen.
 
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer
     Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder die Betätigung einer ähnlichen
     Funktion erfordert, muss diese Schaltfläche oder Funktion gut lesbar ausschließlich mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer
     gleichartigen, eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein, die den Verbraucher darauf hin- weist, dass die Bestellung mit einer
     Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist. Kommt der Unternehmer den Pflichten nach diesem Absatz nicht nach,
     so ist der Verbraucher an den Vertrag oder seine Vertragserklärung nicht gebunden.
 
(3) Auf Websites für den elektronischen Geschäftsverkehr ist spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich an- zugeben,
     ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.
 
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für die in § 1 Abs. 2 Z 8 genannten Verträgen. Die Regelungen in Abs. 2 zweiter und dritter Satz gelten auch
     für die in § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Verträge, sofern diese auf die in Abs. 1 angeführte Weise geschlossen werden.
 
Definition „dauerhafte Datenträger“:
 
Papier, USB-Sticks, CD-ROMs, DVDs, Speicherkarten und Computerfestplatten, speicherbare und wiedergebare E-Mails.
 
Besondere Erfordernisse bei telefonisch geschlossenen Verträgen
 
§ 9 FAGG
(1) Bei Ferngesprächen mit Verbrauchern, die auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrags abzielen, hat der Unternehmer dem
     Verbraucher zu Beginn des Gesprächs seinen Namen oder seine Firma, gegebenfalls den Namen der Person, in deren Auftrag er
     handelt, sowie den geschäftlichen Zweck des Gesprächs offenzulegen.
 
(2) Bei einem Fernabsatzvertrag über eine Dienstleistung, der während eines vom Unternehmer eingeleiteten Anrufs ausgehandelt wurde,
     ist der Verbraucher erst gebunden, wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigungseines Vertragsanbots au feinem dauerhaften
     Datenträger zur Verfügung stellt und der Verbraucher dem Unternehmer hierauf eine schriftliche Erklärung über die Annahme dieses Anbots
     auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt.
 
 
 
VI. Rücktrittsrechte
 
Rücktritt vom Maklervertrag (Alleinvermittlungsauftrag, Vermittlungsauftrag, Maklervertrag mit dem Interessenten) bei Abschluss des Maklervertrags über Fernabsatz oder bei Abschluss des Maklervertrags außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers (§ 11 FAGG)
 
Rücktrittsrecht und Rücktrittsfrist
 
§ 11 FAGG (1) Der Verbraucher kann von einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräume geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Die Frist zum Rücktritt beginnt bei Dienstleistungsverträgen mit dem Tag des Vertragsabschlusses.
 
Unterbliebene Aufklärung über das Rücktrittsrecht
 
§ 12 FAGG (1) Ist der Unternehmer seiner Informationspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 nicht nachgekommen, so verlängert sich die in § 11 vorgesehene Rücktrittsfrist um zwölf Monate.
 
(2) Holt der Unternehmer die Informationserteilung innerhalb von zwölf Monaten ab dem für den Fristbeginn maßgeblichen Tag nach, so endet die Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher diese Information erhält.
 
Ausübung des Rücktrittsrechts
 
§ 13 FAGG (1) Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimme Form gebunden. Der Verbraucher kann dafür das muster- Widerrufsformular verwenden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
 
(2) Der Unternehmer kann dem Verbraucher auch die Möglichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsformular oder eine anderes formulierte Rücktrittserklärung auf der Website des Unternehmers elektronisch auszufüllen und abzuschicken. Gibt der Verbrau- cher eine Rücktrittserklärung auf diese Weise ab, so hat ihm der Unternehmer unverzüglich eine Bestätigung über den Eingang der Rücktrittserklärung auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln.
 
Beginn der Vertragserfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist
 
§ 10 FAGG Hat ein Fernabsatzvertrag oder ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag eine Dienstleistung, die nicht in einem begrenzen Volumen oder in einer bestimmten Menge angebotene Lieferung von Wasser, Gas oder Strom oder
die Lieferung von Fernwärme zum Gegenstand und wünscht der Verbraucher, dass der Unternehmer noch vor Ablauf der Rück-
trittsfrist nach § 11 mit der Vertragserfüllung beginnt, so muss der Unternehmer den Verbraucher dazu auffordern, ihm ein aus drücklich auf diese vorzeitige Vertragserfüllung gerichtetes Verlange – im Fall eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger – zu erklären.
 
Pflichten des Verbrauchers bei Rücktritt von einem Vertrag über Dienstleistungen, Energie- und Wasserlieferungen oder digitale Inhalte
 
§ 16 FAGG (1) Tritt der Verbraucher nach § 11 Abs. 1 von einem Vertrag über Dienstleistungen oder über die in § 10 genannten Energie- und Wasserlieferungen zurück, nachdem er ein Verlangen gemäß § 10 erklärt und der Unternehmer hierauf mit der Vertragserfüllung begonnen hat, so hat er dem Unternehmer einen Betrag zu zahlen, der im Vergleich zum vertraglich verein barten Gesamtpreis verhältnismäßig den vom Unternehmer bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen entspricht. Ist der Gesamt- preis überhöht, so wird der anteilig zu zahlende Betrag auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistungen berechnet.
 
(2) Die anteilige Zahlungspflicht nach Abs. 1 besteht nicht, wenn der Unternehmer seiner Informationspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 und 10 nicht nachgekommen ist.
 
Ausnahmen vom Rücktrittsrecht
 
§ 18 FAGG (1) Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über Dienstleistungen, wenn der Unternehmer – auf Grundlage eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers nach § 10 sowie einer Bestätigung des Verbrauchers über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung – noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 11 mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde.
 
 
2. Rücktritt vom Immobiliengeschäft nach § 30 a KScG
 
 
Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher (§ 1 KSchG) ist, kann binnen einer Woche schriftlich seinen Rücktritt erklären
wenn,
 
        *        er seine Vertragserklärung am Tag der erstmaligen Besichtigung des Vertragsobjektes abgegeben hat,
 
*        seine Erklärung auf den Erwerb eines Bestandrechts (insbes. Mietrechts), eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder des Eigentums gerichtet ist, und zwar
 
*        an einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus oder einer Liegenschaft, die zum Bau eines Einfamilienwohnhauses geeignet ist, und dies
 
        *        zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen Angehörigen dienen soll.
 
 
Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher eine Zweitschrift der Vertragserklärung und eine Rücktrittserklärung erhalten hat, d.h. entweder am Tag nach Abgabe der Vertragserklärung  oder, sofern die Zweitschrift samt Rücktrittsbelehrung später ausgehändigt worden ist, zu diesem späteren Zeitpunkt. Das Rücktrittsrecht erlischt jedenfalls spätestens einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung. Die Vereinbarung eines Angelds, Reugelds oder einer Anzahlung vor Ab- lauf der Rücktrittsfrist nach § 30 a KSchG ist unwirksam.
 
Eine an den Immobilienmakler gerichtete Rücktrittserklärung bezüglich eines Immobiliengeschäfts gilt auch für einen im Zug der Vertragserklärung geschlossenen Maklervertrag.
Die Absendung der Rücktrittserklärung am letzten Tag der Frist (Datum des Poststempels) genügt. Als Rücktrittserklärung genügt die Übersendung eines Schriftstückes, das eine Vertragserklärung auch nur einer Partei enthält, mit einem Zusatz, der die Ablehnung des Verbrauchers erkennen lässt.
 
3. Rücktrittsrecht bei „Haustürgeschäften“ nach § 3 KSchG
 
Ist anzuwenden auf Verträge, die explizit vom Anwendungsbereich des Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) ausge- nommen sind.
 
Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher (§ 1 KSchG) ist und seine Vertragserklärung
 
        *        weder in den Geschäftsräumen des Immobilienmaklers abgegeben,
 
*        noch die Geschäftsverbindung zur Schließung des Vertrages mit dem Immobilienmakler selbst angebahnt hat, kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen 14 Tagen seinen Rücktritt erklären.
 
Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem Verbraucher eine „Urkunde“ ausgefolgt wurde, die Namen und Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrages notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über da Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts enthält.
 
Bei fehlender Belehrung über das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher das Rücktrittsrecht für eine Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen ab Vertragsabschluss zu. Holt der Unternehmer die Urkundenausfolgung innerhalb der zwölf Monate ab dem Fristbeginn nach, so endet die verlängerte Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Urkunde erhält.
 
Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
 
4.   Das Rücktrittsrecht bei Nichteintritt maßgeblicher Umstände (§ 3 a KSchG)
 
 
Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag schriftlich zurück- treten, wenn
 
*        ohne seine Veranlassung,
 
*        maßgebliche Umstände,
*        die vom Unternehmer als wahrscheinlich dargestellt wurden,
*        nicht oder in erheblich geringerem Ausmaß eingetreten sind.
 
Maßgebliche Umstände sind
 
*        die erfolderliche Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten,
*        steuerrechtliche Vorteile,
*        eine öffentliche Förderung oder die Aussicht auf einen Kredit
 
Die Rücktrittsfrist beträgt eine Woche ab Erkennbarkeit des Nichteintritts für den Verbraucher, wenn er über dieses Rücktritts- recht schriftlich belehrt wurde. Das Rücktrittsrecht endet aber jedenfalls einen Monat nach beidseitiger vollständiger Vertragserfüllung.
 
 
 
Ausnahmen vom Rücktrittsrecht:
 
*        Wissen oder wissen müssen des Verbrauchers über den Nichteintritt bei den Vertragsverhandlungen.
*        Im einzelnen ausgehandelter Ausschluss des Rücktrittsrechtes (formularmäßig nicht abdeckbar).
*        Angemessene Vertragsanpassung
 
5.   Das Rücktrittsrecht beim Bauträgervertrag nach § 5 BTVG
 
Mit dem Bauträgervertragsgesetz wurden Schutzbestimmungen für die Erwerber von Rechten an erst zu errichtenden bzw. durchgreifend zu erneuernden Gebäuden, Wohnungen bzw. Geschäftsräumen geschaffen. Das Gesetz ist nur auf Bauträgerverträge anzuwenden, bei denen Vorauszahlungen von mehr als 150,- Euro pro Quadratmeter Nutzfläche zu leisten sind.
 
Der Erwerber kann von seiner Vertragserklärung zurücktreten, wenn ihm der Bauträger nicht eine Woche vor deren Abgabe schriftlich folgendes mitgeteilt hat:
 
        1.      Den vorgesehenen Vertragsinhalt;
2.      Den vorgesehenen Wortlaut der Vereinbarung mit dem Kreditinstitut (wenn die Sicherungs-pflicht nach § 7 Abs. 6 Z 2 (Sperrkontomodell) erfüllt werden soll)
3.      Den vorgesehenen Wortlaut der Bescheinigung nach § 7 Abs. 6 Z 3 lit. c; (wenn die Sicherungspflicht nach § 7 Abs. 6 Z 3 (Bonitätsmodell im geförderten Mietwohnbau) erfüllt werden soll)
        4.      Den vorgesehenen Wortlaut der ihm auszustellenden Sicherheit (wenn die Sicherungspflicht schuldrechtlich (§8) ohne
Bestellung eines Treuhänders (Garantie, Versicherung) erfüllt werden soll)
5.      gegebenfalls den vorgesehenen Wortlaut der Zusatzsicherheit nach § 9 Abs. 4 (wenn die Sicherungspflicht des Bauträgers durch grundbücherliche Sicherstellung (§§ 9 und 10) erfüllt werden soll (Ratenplan A oder B)
 
Sofern der Erwerber nicht spätestens eine Woche vor Abgabe seiner Vertragserklärung die oben in Pkt. 1-5 genannten Informati- onen sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht schriftlich erhält, steht ihm ein Rücktrittsrecht zu. Der Rücktritt kann vor Zustandekommen des Vertrages unbefristet erklärt werden; danach ist der Rücktritt binnen 14 Tagen zu erklären. Die Rücktritts- frist beginnt mit Erhalt der Informationen zu laufen, jedoch nicht vor Zustandekommen des Vertrages. Unabhängig vom Erhalt dieser Informationen erlischt das Rücktrittsrecht aber jedenfalls spätestens 6 Wochen nach Zustandekommen des Vertrages.
 
Darüber hinaus kann der Erwerber von seiner Vertragserklärung zurücktreten, wenn eine von den Parteien dem Vertrag zugrunde gelegte Wohnbauförderung ganz oder in erheblichem Ausmaß aus nicht bei ihm gelegenen Gründen nicht gewährt wird. Der Rücktritt ist binnen 14 Tagen zu erklären. Die Rücktrittsfrist beginnt, sobald der Erwerber vom Unterbleiben der Wohnbauförde- rung informiert wird und gleichzeitig oder nachher eine schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht erhält. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens 6 Wochen nach Erhalt der Information über das Unterbleiben der Wohnbauförderung.
 
Der Erwerber kann den Rücktritt dem Bauträger oder dem Treuhänder gegenüber schriftlich erklären.
 
Eine an den Immobilienmakler gerichtete Rücktrittserklärung bezüglich eines Immobiliengeschäfts gilt auch für einen im Zug der Vertragserklärung geschlossenen Maklervertrag.
Die Absendung der Rücktrittserklärung am letzten Tag der Frist (Datum des Poststempels) genügt.
Als Rücktrittserklärung genügt die Übersendung eines Schriftstückes, das eine Vertrags-erklärung auch nur einer Partei enthält, mit einem Zusatz, der die Ablehnung des Verbrauchers erkennen lässt.
 
 
 
VI. Steuerliche Auswirkungen bei Veräußerung
 
 
1.   Veräußerungs- und Spekulationsgewinn (Immobilienertragsteuer)
 
Gewinne aus der Veräußerung privater Liegenschaften werden ab 01.04.2012 unbefristet besteuert. Bei Immobilien, die nach dem 31.03.2012 veräußert werden, ist hinsichtlich der Besteuerung zwischen „steuerverfangenen Immobilien“, die ab dem
01.04.2002 (bzw. 01.04.1997) entgeltlich angeschafft wurden, und „Altfällen“ zu unterscheiden.
 
„Steuerverfangene Immobilien“: 25% Steuer auf Veräußerungsgewinn
 
Im Regelfall unterliegen Immobilien, die ab dem 01.04.2002 angeschafft wurden (bzw. ab dem 01.04.1997) falls eine Teilabset- zung für Herstellungsaufwendungen in Anspruch genommen wurde) einer einheitlichen Immobilienertragsteuer in Höhe von
25% des Veräußerungsgewinns, der Differenz zwischen Anschaffungskosten und Verkaufspreis. Steuermindernd wirken sich
Instandsetzungs- und nachträgliche Herstellungsmaßnahmen aus. Geltend gemachte Absetzbeträge von Anschaffung- und Herstellungskosten einschließlich jener AfA, welche bei der Berechnung der besonderen Einkünfte (Details siehe unten) abgezogen worden ist, sowie offene Teilabsetzbeträge für Instandsetzungsaufwendungen müssen hinzugerechnet werden.
 
Ab einer Behaltedauer von 10 Jahren kann eine Inflationsabgeltung in Höhe von 2% pro Jahr, insgesamt gedeckelt mit 50%, geltend gemacht werden, d.h. ab dem 35. Jahr wird der Spekulationsgewinn mit 12,5% besteuert.
 
HINWEIS: Vor allem bei vermieteten Immobilien kann die Ermittlung des Veräußerungsgewinns im Regelfall nur im Zusammenwirken mit dem Steuerberater und Immobilienverwalter des Verkäufers ermittelt werden. Die Meldung und Abfuhr der Immobilienertragsteuer hat durch den Parteienvertreter (Vertragserrichter) spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat des Zuflusses zweitfolgenden Kalendermonats zu erfolgen.
 
Altfälle: 3,5% bzw. 15% Steuer auf gesamten Kaufpreis
 
Bei einem letzten entgeltlichen Erwerb vor dem 01.04.2002 (bzw. im Falle von geltend gemachten Teilabsetzungen gem. §28
Abs. 3 EStG 01.04.1997) wird pauschal der Veräußerungserlös (tatsächlicher erzielter Kaufpreis) besteuert.
 
*        3,5% vom Veräußerungserlös bzw.
*        15% vom Veräußerungserlös, wenn seit dem 01.01.1988 eine Umwidmung stattgefunden hat.
 
Über Antrag ist es in jedem Fall möglich, den Spekulationsgewinn zu errechnen und diesen mit 25% zu versteuern oder ab er auch mit dem Einkommensteuertarif zu veranlagen.
 
2.   Befreiung von der Immobilienertragsteuer
 
A)  Hauptwohnsitzbefreiung
 
Wenn eine Immobilie ab der Anschaffung mindestens zwei Jahre durchgehend bis zur Veräußerung als Hauptwohnsitz gedient hat oder 5 Jahre durchgehender Hauptwohnsitz in den letzten 10 Jahren vor Veräußerung gegeben ist fällt keine Immobiliener- tragsteuer an.
 
B)  Selbst erstellte Gebäude
 
Eine solche Steuerbefreiung ist auch für selbst erstellte Gebäude (Veräußerer hat die Bauherreneigenschaft) gegeben; Diese Gebäude dürfen aber in den letzten 10 Jahren vor Veräußerung nicht zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendet worden sein.
 
C)  Weitere Ausnahmen
 
Weitere Ausnahmen sind für Tauschvorgänge im Rahmen eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens vorgesehen sowie für Anrechnung von Grunderwerbsteuern und Stiftungseingangssteuern sowie Erbschafts- & Schenkungssteuern der letzten 3 Jahre vor Veräußerung auf die Spekulationssteuer.
 
3.   Teilabsetzbeträge und Spekulationsgewinn-Ermittlung
 
Bei  Ermittlung des Spekutlationsgewinnes von „steuerverfangenen“ Grundstücke müssen die begünstigt abgesetzten Teilbeträ- ge für Herstellungsaufwendungen – neben den abgesetzten Instandsetzungszehnteln – dem Spekulationsgewinn hinzugerechnet werden. Sie sind demnach gem § 30 Abs 3 EStG bereits im Spekulationsgewinn enthalten und daher mit dem besonderen Steuersatz von 25% besteuert.
 
Bei nicht mehr steuerverfangenen Grunstücken erfolgt anlässlich der Veräußerung von vermieteten Grundstücken bei Ermittlung des Veräußerungsgewinnes nach der Pauschalmethode (mit 3,5% des Veräußerungserlöses) eine Nachversteuerung in Form der Hinzurechnung in Höhe der Hälfte der in den letzten 15 Jahren vor der Veräußerung abgesetzten Herstellungsfünfzehntel (im Sonderfall auch Zehntel) mit dem Sondersteuersatz von 25%.
 
4.   Verlust der Zehntel- bzw. Fünfzehntelabsetzung
 
Wenn der Verkäufer für Instandsetzungs- und Herstellungsaufwendungen einen Antrag auf Absetzung in Teilbeträgen gemäß §
28 Abs 2,3 und 4 EStG 1988 (Zehntel- bzw. Fünfzehntelabsetzung) gestellt hat, geht das Recht der Absetzung der im Zeitpunkt des Verkaufes noch nicht geltend gemachten Zehntel- bzw. Fünfzehntelbeträge für den Verkäufer und den Käufer verloren.
 
5.   Vorsteuerberichtigung und Umsatzsteuer
 
Vorsteuerbeträge, resultierend aus Anschaffungs- und Herstellungsaufwendungen, sowie aus Großreparaturen, sind bei Über- tragung unter Lebenden innerhalb der nachfolgenden 19 Jahre anteilig zu berichtigen. Für bereits vor dem 01.04.2012 genutzte bzw. verwendete Anlagegüter gibt es aber einen Übergangsvorschrift, die einen neunjährigen Berichtigungszeitraum vorsieht. Bei unternehmerischer Nutzung des Rechtsnachfolgers (z.B. Zinshaus) kann die Vorsteuerberichtigung vermieden werden, indem 20% Umsatzsteuer zu Kaufpreis zusätzlich in Rechnung gestellt wird.
 
Zu beachten sind jedoch die Auswirkungen des 1. StabilitätsGesetz 2012 bei nicht fast ausschließlich zum Vorsteuerbezug berechtigenden Umsätzen eines Mieters. Es ist in jedem Fall zu empfehlen, die umsatzsteuerrechtliche Situation im Detail vor der Kaufvertragserstellung mit einem Steuerexperten zu erörtern.
 
6.   Verkauf von Waldgrundstücken
 
Die stillen Reserven aus dem stehenden Holz werden aufgedeckt und sind zu versteuern.
 
Dieses Formula r wird Ihnen oder der Firma überreicht,welche als Makler tätig ist und durch
 
Herrn I Frau   Klicken Sie hier, um Text ein zugeben.   vertreten ist.
 
Entsprechend dem bestehenden Geschäftsgebrauch kann der Makler als Doppelmakler tätig sein.
 
Der Makler steht mit dem zu vermittelnden Dritten in einem I keinem  familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis.
 
 
Nebenkostenübersicht
 
 
Miete | Pacht | Baurecht
 
 
und Information zum Maklervertrag
 
 
 
OVI-Form Nr. 13M /5/2014
 
 
 
I. Nebenkosten bei Mietvertrgen........................................................................................................   2
 
II. Nebenkosten bei Pachtverträgen .................................................................................................    3
 
III.Nebenkosten bei der Vermittlung Von Baurechten .....................................................................     4
 
IV. Energieausweis .............................................................................................................................  4
 
V. Grundlagen der Maklerprovision....................................................................................................    5
 
VI. Informationspflichten gegenüber Verbrauchern .........................................................................     7
 
VII. Rücktrittsrechte ..............................................................................................................................11
 
Von der Wirtschaftskammer Osterreich, Fachverband der Immobilien- und Vermögens- treuhänder, empfohlene Geschäftsbedingungen gem.  10 IMV 1996, BGBI. Nr. 297/1996.
GZ 2014 / 05 / 30 - FVO Ma/ Pe - Form 13M / OVI
 
 
 
 
 
Trotz größter Sorgfalt bei der Erstellung dieser Information kann der ÖVl keine wie immer geartete Haftung für die inhaltliche Richtigkeit Übernehmen.
 
 
 
 
Medieninhaber
"Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft
1040 Wien Favoritenstraße 24/11 . E-Mail: office@ ovi.at, www.ovi.at
 
Bestellungen
Richard Mascha Ges.m.b.H. & Co. KG
1140 Wien Gurkgasse 8 . Tel.: (01) 812 67 61, Fax: DW 40 . E-Mail: mail@ maschadruck.at
 
I. Nebenkosten bei Mietverträgen
 
 
1.      Vergebührung des Mietvertrages ( § 33 TP 5 GebG):
1% des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttomietzinses (inkl. USt.), höchstens das 18-fache des
Jahreswertes, bei unbestimmter Vertragsdauer 1% des dreifachen Jahreswertes.
 
 
Der Bestandgeber (bzw. in dessen Vertretung z. B. der Makler, Hausverwalter, Rechtsanwalt oder
 
Notar) ist verpflichtet, die Gebühr selbst zu berechnen und abzuführen. Bei befristeten Bestandverträgen ober Gebäude oder Gebäudeteile, die Oberwiegend Wohnzwecken dienen, sind die Gebühren mit dem Dreifachen des Jahreswertes begrenzt.
 
ACHTUNG

Mietverträge über Wohnraum sind  gebührenfrei! Dies betrifft die "Vertragsgebühr" bzw. "Vertragsvergebührung", nicht eine allfällige Maklerprovision.

Die Befreiung von der Vergebührung des Mietvertrags gilt für Mietverträge über Wohnraum, die ab dem 11. November 2017 abgeschlossen werden. Bis zu diesem Tag abgeschlossene Wohnungsmietverträge auch die Verlängerung sind unverändert gebührenpflichtig.

2.      Vertragserrichtungskosten nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkunden Errichters.
 
 
3.      Vermittlungsprovision
       Für Mietverträge für Wohnraum (dringendes Wohnbedürfnis) darf keine Provision an den Mieter verrechnet werden.
Für die Berechnung der Provision wird der Bruttomietzins herangezogen. Dieser besteht aus:
* Haupt- oder Untermietzins,
* anteilige Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben,
* Anteil für aIIfällige besondere Aufwendungen (z. B. Lift),
* aIIfälliges Entgelt für mitvermietete Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände oder sonstige zusätzliche Leistungen des
Vermieters.
 
 
Für die Berechnung der Provisionsgrundlage ist die Umsatzsteuer nicht in den Bruttomietzins einzurechnen. Die Heizkosten
sind ebenso wenig mit einzurechnen, wenn es sich um die Vermittlung von
MietverhäItnissen an einer Wohnung handelt, bei der nach den mietrechtlichen Vorschriften die Höhe des Mietzinses nicht frei vereinbart werden darf (angemessener Mietzins, Richtwertmietzins).
 
 
Eine Provision für besondere Abgeltungen in der Höhe von bis zu 5 % kann zusätzlich mit dem Vormieter vereinbart werden.
 
 
* Nicht  anzuwenden,  wenn  an  der  vermittelten  Wohnung Wohnungseigentum besteht  und  der  Auftraggeber nicht Mehrheitseigent0mer ist.
 
 
 I I. Nebenkosten bei Pachtverträgen
 
 
1.      Vergebührung des Pachtvertrages ( § 33 TP 5 GebGes):
1 % des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttopachtzinses;
bei unbestimmter Vertragsdauer 1 % des dreifachen Jahresbruttopachtzinses.
 
 
2.      Vertragserrichtungskosten nach den Tarifen des jeweiligen Urkunden Errichters
 
 
3.      Vermittlungsprovision
 
a)   Pachtverhältnisse insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft
Für die Vermittlung der Verpachtung Von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen darf mit beiden
Auftraggebern eine Provision vereinbart werden, die mit einem Prozentsatz des auf die Pachtdauer entfallenden
Pachtzinses festgelegt ist.
Bei unbestimmter Pachtdauer 5 % des auf 5 Jahre entfallenden Pachtzinses. Bei bestimmter Pachtdauer
* bis zu 6 Jahren .............................................................................................. 5 %
 
* bis zu 12 Jahren ............................................................................................ 4 %
 
* bis zu 24 Jahren ............................................................................................ 3 %
 
* ober 24 Jahre ................................................................................................ 2 %
 
jeweils plus 20 % USt.
 
 
Für die Vermittlung von Zugehör darf zusätzlich jeweils eine Provision Von 3% des Gegenwertes es plus 20% USt. vereinbart werden.
 
 
 
b)   Unternehmenspacht
 
Bei unbestimmter Pachtdauer 3-facher monatlicher Pachtzins.
 
 
Bei bestimmter Pachtdauer
 
* bis zu 5 Jahren .............................................................................................. 5 %
 
* bis zu 10 Jahren ............................................................................................ 4 %
 
* über 10 Jahre ...............................................................................................  3 %
 
 
jeweils plus 20 % USt.
 
 
Für die Vermittlung von Abgeltungen für Investitionen oder Einrichtungsgegenständen darf mit
dem Verpächter oder Vorpächter 5% des vom Pächter hierfür geleisteten Betrages vereinbart werden.
 
 
 
III.Nebenkosten bei der Vermittlung von Baurechten
 
 
Bei der Vermittlung von Baurechten beträgt die Höchstprovision jeweils bei einer Dauer des Baurechts von
* 10 bis 30 Jahren .............................................................................................................3 %
 
* über 30 Jahre .................................................................................................................2 %
 
des auf die Dauer des vereinbarten Baurechtes entfallenden Bauzinses.
 
 
Bei einer Baurechtsdauer Von mehr als 30 Jahren darf anstelle der 2 % eine Pauschalprovision in Höhe Von
jeweils 3 % zzgl. USt. berechnet vom Bauzins für 30 Jahre vereinbart werden (Wertgrenzenregelung  § 12 Abs. 4 IMVO). Da die Obergrenze mit 2% des auf 45 Jahre entfallenden Bauzinses limitiert ist, stellt dieser Betrag unabhängig von einer Iänger vereinbarten Vertragsdauer gleichzeitig die Höchstprovision dar.
 
 
IV.Energieausweis
 
 
Das Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG 2012) schreibt vor, dass der Bestandgeber (Vermieter/Verpachter) eines Gebäudes oder eines Nutzungsobjektes bei Vermietung/ Verpachtung (In-Bestandgabe) dem Bestandnehmer (Mieter/Pächter) rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung einen zu diesem Zeitpunkt
höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen, und ihm diesen spätestens 14 Tage nach Vertragsabschluss auszuhändigen hat. Sollte dies nicht erfolgen, hat der Bestandnehmer das Recht, nach erfolgloser
Aufforderung an den Bestandgeber entweder selbst einen Energieausweis zu beauftragen und die angemessenen Kosten binnen 3 Jahren gerichtlich geltend zu machen, oder direkt die Aushändigung eines Energieausweises einzuklagen.
Seit Inkrafttreten des EAVG 2012 am 01.12.2012 müssen bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien der Heizwärmebedarf (HWB) und der Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE) angegeben werden. Diese Verpflichtung trifft sowohl den Bestandgeber als auch den Von ihm beauftragten Immobilienmakler.
 
Energieausweise, die vor Inkrafttreten des EAVG 2012 erstellt wurden, behalten ihre Gültigkeit für die Dauer Von 10 Jahren ab Ausstellungsdatum, auch wenn ,,nur" der Heizwärmebedarf (HWB), nicht aber der Gesamtenergieeffizienzfaktor abgebildet ist. Liegt für ein Gebäude ein solcher Energieausweis vor, ist auch im Inserat nur der HWB-Kennwert (bezogen auf das Standort Klima) anzuführen.
 
Der Bestandgeber hat die Wahl, entweder einen Energieausweis Ober die Gesamtenergieeffizienz des Nutzungsobjekts oder die Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude
oder die Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes auszuhändigen. Für Einfamilienhäuser kann die Vorlage- und Aushändigungspflicht auch durch einen Energieausweis eines vergleichbaren Gebäudes erfüllt werden. Diese Vergleichbarkeit muss der Energieausweisersteller aber bestätigen.
 
 
Der Energieausweis ist nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften zu erstellen und soll eine vergleichbare Information "über den energetischen ,,Normverbrauch" eines Objekts verschaffen. Die Berechnung der Energiekennzahlen basiert auf nutzungsunabhängigen Kenngrößen bei vordefinierten Rahmenbedingungen, weshalb bei tatsächlicher Nutzung erhebliche Abweichungen auftreten können.
 
 
Wird kein Energieausweis vorgelegt, gilt gem. § 7 EAVG zumindest eine dem Alter und Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart.
 
Ab 01.12.2012 gilt österreichweit ein einheitlicher Ausnahmekatalog. Denkmalgeschützte Objekte sind - anders als bisher - nicht mehr Von der Vorlagepflicht ausgenommen.
 
Ebenfalls ab Inkrafttreten des neuen EAVG 2012 sind Verwaltungsstrafbestimmungen zu beachten. Sowohl
der Bestandgeber als auch der Immobilienmakler, der es unterlässt, die Kennwerte HWB und fGEE im Inserat anzugeben, ist mit einer Geldstrafe Von bis zu EUR 1.450,- zu bestrafen. Der Makler ist dann entschuldigt, wenn er den Bestandgeber über die Informationspflichten aufgeklärt hat und ihn zur Bekanntgabe der
 
beiden Werte bzw. zur Einholung eines Energieausweises aufgefordert hat, der Bestandgeber dies aber ab- gelehnt hat. Der Bestandgeber ist des Weiteren mit einer Verwaltungsstrafe bis zu EUR 1.450,- konfrontiert, wenn er die Vorlage und/oder Aushändigung des Energieausweises unterlässt.
 
 
V. Grundlagen der Maklerprovision
 
 
§ 6 Abs. 1, 3 und 4; § 7 Abs. 1; §§ 10 und 15 Maklergesetz
 
 
§ 6 (1) Der Auftraggeber ist zur Zahlung einer Provision für den Fall verpflichtet, dass das zu vermittelnde
 
Geschäft durch die vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustande kommt.
 
 
3) Der Makler hat auch dann Anspruch auf Provision, wenn auf Grund seiner Tätigkeit zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Gesch3ft, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustande kommt.
 
4) Dem Makler steht keine Provision zu, wenn er selbst Vertragspartner des Geschäfts wird. Dies gilt auch, wenn das mit dem
Dritten geschlossene Geschäft wirtschaftlich einem Abschluss durch den Makler selbst
gleichkommt. Bel einem sonstigen familiären oder wirtschaftlichen NaheverhäItnis zwischen dem Makler
und dem vermittelten Dritten, das die Wahrung der Interessen des Auftraggebers beeinträchtigen könnte, hat der Makler nur dann einen Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber unverzüglich auf dieses
NaheverhäItnis hinweist.
 
 
§ 7 (1) Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts. Der
Makler hat keinen Anspruch auf einen Vorschuss.
 
 
§ 10 Der Provisionsanspruch und der Anspruch auf den Ersatz zusätzlicher Aufwendungen wer- den mit ihrer Entstehung fällig.
 
 
Besondere Provisionsvereinbarungen
 
§ 15 (1) Eine Vereinbarung, wonach der Auftraggeber, etwa als Entschädigung oder Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung, auch ohne einen dem Makler zurechenbaren Vermittlungserfolg einen Betrag zu
leisten hat, ist nur bis zur Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Provision und nur für den Fall zulässig,
dass
 
 
1) das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustande- kommen des Geschäftes erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt;
2) mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt;
3) das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen
Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit
einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekannt gegeben hat, oder
4) das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.
 
 
 
(2)     Eine solche Leistung kann bei einem Alleinvermittlungsauftrag weiters für den Fall vereinbart werden, dass
 
       1.    der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird
2.     das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist, oder
3.     das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist.
 
(3) Leistungen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten als Vergütungsbetrag im Sinn des § 1336 ABGB.
 
 
Eine Vereinbarung nach § 15 MaklerG ist bei Maklerverträgen mit Verbrauchern schriftlich zu treffen.
 
 
 
VI. Informationspflichten gegenüber Verbrauchern
 
 
Informationspflichten des Immobilienmaklers
 
§ 30 b KSchG (1) Der Immobilienmakler hat vor Abschluss des Maklervertrags dem Auftraggeber, der Verbraucher ist, mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers eine schriftliche Übersicht zu geben, aus
der hervorgeht, dass er als Makler einschreitet, und die sämtliche, dem Verbraucher durch den Abschluss
des zu vermittelnden Geschäfts voraussichtlich erwachsenden Kosten, einschließlich der Vermittlungsprovision ausweist. Die Höhe der Vermittlungsprovision ist gesondert anzuführen; auf ein aIIfäIliges wirtschaftliches oder familiäres NaheverhäItnis im Sinn des § 6 Abs. 4 dritter Satz MaklerG ist hinzuweisen. Wenn der
Immobilienmakler kraft Geschäftsgebrauchs als Doppelmakler tätig sein kann, hat diese Übersicht auch einen Hinweis darauf zu enthalten. Bei erheblicher Änderung der Verhältnisse hat der Immobilienmakler die
Übersicht entsprechend richtig zu stellen. Erfüllt der Makler diese Pflichten nicht spätestens vor Vertragserklärung des
Auftraggebers zum vermittelten Geschäft, so gilt § 3 Abs. 4 MaklerG.
 
 
(2) Der Immobilienmakler hat dem Auftraggeber die nach § 3 Abs. 3 MaklerG erforderlichen Nachrichten schriftlich mitzuteilen. Zu diesen zählen jedenfalls auch sämtliche Umstände, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind.
 
ANMERKUNG: Aufgrund des bestehenden Geschäftsgebrauchs können Immobilienmakler auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftraggebers als Doppelmakler tätig sein. Wird der Immobilienmakler auftragsgemäß nur für eine Partei des zu vermittelnden Geschäfts tätig, hat er dies dem Dritten mitzuteilen.
 
 
Informationspflichten bei Fern- und Auswärtsgeschäften, Inhalt der Informationspflicht; Rechtsfolgen
 
anzuwenden auf
·       Außergeschäftsraumverträge (AGV) zwischen Unternehmer und Verbraucher,
*     die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers an einem
·       Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,
*     für die der Verbraucher unter den genannten Umständen ein Angebot gemacht hat, oder
*      die in den Geschäftsrumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, unmittelbar nachdem der Verbraucher an einem anderen Ort als den Geschäftsräumen des Unternehmers oder dessen Beauftragten und des Verbrauchers persönlich und individuell angesprochen wurde oder
·       Fernabsatzgeschäfte (FAG), das sind Verträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ohne
gleichzeitige Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen werden, wobei bis einschließlich des Zustandekommens des Vertrags ausschließlich Fernkommunikationsmittel (Post, Internet, E-Mail, Telefon, Fax) verwendet werden.
 
 
 
Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind Verträge über
*      die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an unbeweglichen Sachen (§ 1Abs 2 Z 6 FAGG),
       *      den Bau von neuen Gebäuden, erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden oder die
Vermietung Von Wohnraum ( § 1 Abs 2 Z 7 FAGG);
 
§ 4 FAGG (1) Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, muss der Unternehmer in klarer und verständlicher Weise ober Folgendes informieren:
      1)     die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung in dem für das Kommunikationsmittel
 
und die Ware oder Dienstleistung angemessenen Umfang,
      2)     den Namen oder die Firma des Unternehmers sowie die Anschrift seiner Niederlassung,
      3)     gegebenenfalls
      a)     die Telefonnummer, die Faxnummer und die E-Mail-Adresse, unter denen der Verbraucher den
Unternehmer schnell erreichen und ohne besonderen Aufwand mit ihm in Verbindung treten kann,
b)    die von der Niederlassung des Unternehmers abweichende Geschäftsanschrift, an die sich der Verbraucher mit jeder Beschwerde wenden kann, und
c)     den Namen oder die Firma und die Anschrift der Niederlassung jener Person, in deren Auftrag der Unternehmer handelt, sowie die allenfalls abweichende Geschäftsanschrift dieser Person, an die sich der Verbraucher mit jeder Beschwerde wenden kann,
4)     den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und Abgaben, wenn aber der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung vernünftigerweise nicht im Voraus
berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung und gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer-, Versand- oder sonstigen Kosten oder, wenn diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden k6nnen, das allfällige Anfallen solcher zusätzlichen Kosten,
5)     bei einem unbefristeten Vertrag oder einem Abonnementvertrag die für jeden Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten, wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden,
die monatlichen Gesamtkosten, wenn aber die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Art der Preisberechnung,
6)     die Kosten für den Einsatz der für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikationsmittel, sofern diese nicht nach dem Grundtarif berechnet werden,
       7)     die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Zeitraum, innerhalb dessen nach der Zusage des
Unternehmers die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird, sowie ein allenfalls vorgesehenes Verfahren beim
Umgang des Unternehmers mit Beschwerden,
       8)     bei Bestehen eines Rücktrittsrechts die Bedingungen, die Fristen und die Vorgangsweise für die Ausführung dieses
Rechts, dies unter Zurverfügungstellung des Muster-Widerrufsformulars gemäß Anhang I Teil B,
9)     gegebenenfalls die den Verbraucher im Fall seines Rücktritts vom Vertrag gemäß § 15 treffende Pflicht zur Tragung der Kosten für die Rücksendung der Ware sowie bei Fernabsatzvertr3gen "über Waren, die wegen ihrer Beschaffenheit üblicherweise nicht auf dem Postweg versendet werden, die Höhe der Rücksendungskosten,
10)  gegebenenfalls die den Verbraucher im Fall seines Rücktritts vom Vertrag gemäß § 16 treffende Pflicht zur Zahlung eines anteiligen Betrags für die bereits erbrachten Leistungen,
11)  gegebenenfalls über das Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts nach § 18 oder über die Umstände, unter denen der Verbraucher sein Rücktrittsrecht verliert,
      12)  zusätzlich zu dem Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für die Ware gegebenenfalls das
Bestehen und die Bedingungen Von Kundendienstleistungen und Von gewerblichen
Garantien,
      13)  gegebenenfalls bestehende einschlägige Verhaltenskodizes gemäß § 1 Abs. 4 Z 4 UWG und darüber, wie der
Verbraucher eine Ausfertigung davon erhalten kann,
14)  gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen für die Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge,
       15)  gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht,
16)  gegebenenfalls das Recht des Unternehmers, vom Verbraucher die Stellung einer Kaution oder anderer finanzieller Sicherheiten zu verlangen, sowie deren Bedingungen,
17)  gegebenenfalls die Funktionsweise digitaler Inhalte einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte,
18)   gegebenenfalls - soweit wesentlich - die Interoperabilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese dem Unternehmer bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein muss, und
19)  gegebenenfalls die Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechts- behelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, und die Voraussetzungen für diesen Zugang.
 
 
 
(2)     Im Fall einer "öffentlichen Versteigerung können anstelle der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Informationen die entsprechenden Angaben des Versteigerers "übermittelt werden.
 
      (3)     Die Informationen nach Abs. 1 Z 8, 9 und 10 können mittels der Muster-Widerrufsbelehrung erteilt wer-
den. Mit dieser formularm3Bigen Informationserteilung gelten die genannten Informationspflichten des Unternehmers als erfüllt, sofern der Unternehmer dem Verbraucher das Formular zutreffend ausgefüllt übermittelt hat.
 
(4)     Die dem Verbraucher nach Abs. 1 erteilten Informationen sind Vertragsbestandteil. Änderungen sind nur dann wirksam, wenn sie von den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart wurden.
 
(5)     Hat der Unternehmer seine Pflicht zur Information über zusätzliche und sonstige Kosten nach Abs. 1 Z 4 oder über die Kosten für die Rücksendung der Ware nach Abs. 1 Z 9 nicht erfüllt, so hat der Verbraucher die zusätzlichen und sonstigen Kosten nicht zu tragen.
 
(6)     Die Informationspflichten nach Abs. 1 gelten unbeschadet anderer Informationspflichten nach gesetzlichen Vorschriften, die auf der Richtlinie 2006/123/EG ober Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABI. Nr. L 376
vom 27.12.2006, S. 36, oder auf der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste
der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt, ABI. Nr . L 178 vom
17.07.2000, S. 1, beruhen.
 
 
Informationserteilung bei außerhalb von Geschäftsräumen
 
geschlossenen Verträgen
 
§ 5 FAGG (1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sind die in § 4 Abs. 1 genannten Informationen dem Verbraucher auf Papier oder, sofern der Verbraucher dem zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger bereitzustellen. Die Informationen müssen lesbar, klar und verständlich sein.
 
(2)     Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine Ausfertigung des unterzeichneten Vertragsdokuments oder
die Bestätigung des geschlossenen Vertrags auf Papier oder, sofern der Verbraucher dem zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger bereitzustellen. Gegebenenfalls muss die Ausfertigung oder Bestätigung des Vertrags auch eine Bestätigung der Zustimmung und Kenntnisnahme des Verbrauchers nach § 18 Abs. 1 Z 11 enthalten.
 
 
Informationserteilung bei Fernabsatzverträgen
 
§ 7 FAGG (1)  Bei Fernabsatzverträgen sind die in § 4 Abs. 1 genannten Informationen dem Verbraucher klar und verständlich in einer dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepassten Art und Weise bereit- zustellen. Werden diese Informationen auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt, so müssen sie lesbar sein.
 
     (2)    Wird der Vertrag unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittel geschlossen, bei dem für die Darstellung der
Information nur begrenzter Raum oder begrenzte Zelt zur Verfügung steht, so hat der Unternehmer dem Verbraucher vor dem Vertragsabschluss über dieses Fernkommunikationsmittel zumindest die in § 4 Abs. 1 Z I, 2, 4, 5, 8 und 14 genannten Informationen über die wesentlichen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, den Namen des Unternehmers, den Gesamtpreis, das Rücktrittsrecht, die Vertragslaufzelt und die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge zu erteilen. Die anderen in § 4 Abs.1
genannten Informationen sind dem Verbraucher auf geeignete Welse unter Beachtung Von Abs. I zu erteilen.
 
 
(3)    Der Unternehmer hat dem Verbraucher Innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Vertragsabschluss, spätestens jedoch mit der Lieferung der Waren oder vor dem Beginn der Dienstleistungserbringung,
eine Bestätigung des geschlossenen Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen, die die in § 4 Abs. 1 genannten Informationen enthält, sofern er diese Informationen dem Verbraucher nicht schon vor Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt hat. Gegebenenfalls muss die Vertragsbestätigung auch eine Bestätigung der Zustimmung und Kenntnisnahme des Verbrauchers nach §
18 Abs. 1 Z 11 enthalten.
 
 
Besondere Erfordernisse bei elektronisch geschlossenen Verträgen
 
§ 8 FAGG (1) Wenn ein elektronisch, jedoch nicht ausschließlich Im Weg der elektronischen Post oder eines damit vergleichbaren Individuellen elektronischen Kommunikationsmittels geschlossener Fernabsatzvertrag den Verbraucher zu einer Zahlung verpflichtet, hat der Unternehmer den Verbraucher, unmittelbar bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, klar und in hervorgehobener Welse auf die in § 4 Abs. 1 Z 1, 4, 5, 14 und 15 genannten Informationen hinzuweisen.
 
      (2)    Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt,
dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder die Betätigung einer ähnlichen Funktion erfordert, muss diese Schaltfläche oder Funktion gut lesbar ausschließlich mit den Worten ,,zahlungspflichtig bestellen" oder einer gleichfarbigen, eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung
mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist. Kommt der Unternehmer den
Pflichten nach diesem Absatz nicht nach, so Ist der Verbraucher an den Vertrag oder seine Vertragserklärung nicht gebunden.
 
 
(3)    Auf Websites für den elektronischen Geschäftsverkehr ist spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.
 
(4)   Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für die in § 1 Abs. 2 Z 8 genannten Verträge. Die Regelungen in Abs. 2 zweiter und dritter Satz gelten auch für die in § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Verträge, sofern diese auf die in
Abs. 1 angeführte Welse geschlossen werden.
 
 
Definition ,,dauerhafter Datenträger":
Papier, USB-Sticks, CD-ROMS, DVDs, Speicherkarten und Computerfestplatten, speicherbare und wiedergeb- bare E-Mails.
 
 
Besondere Erfordernisse bei telefonisch geschlossenen Verträgen
 
§ 9 FAGG (1) Bei Ferngesprächen mit Verbrauchern, die auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrags abzielen, hat der Unternehmer dem Verbraucher zu Beginn des Gesprächs seinen Namen oder seine Firma, gegebenenfalls den Namen der Person, in deren Auftrag er handelt, sowie den geschäftlichen Zweck des Gesprächs offenzulegen.
 
(2) Bei einem Fernabsatzvertrag ober eine Dienstleistung, der während eines vom Unternehmer eingeleiteten Anrufs ausgehandelt wurde, ist der Verbraucher erst gebunden, wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung seines Vertragsanbots auf einem dauerhaft en Datenträger zur Verfügung stellt und der Verbraucher dem Unternehmer hierauf eine schriftliche Erklärung über die Annahme dieses Anbots auf
einem dauerhaften Datenträger "übermittelt.
 
 
VII. Rücktrittsrechte
 
 
1. Rücktritt vom Maklervertrag (Alleinvermittlungsauftrag Vermittlungssauf- trag Maklervertrag mit dem Interessenten) bei Abschluss des Maklervertrags
Ober Fernabsatz oder bei Abschluss des Maklervertrags außerhalb der Geschäftsräume
des Unternehmers (§ 11 FAGG)
 
 
Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind Verträge ober
*      die Begründung, den Erwerb oder die Obertragung Von Eigentum oder anderen Rechten an unbeweglichen Sachen (§ 1 Abs
2 Z 6 FAGG)
*      den Bau Von neuen Gebäuden, erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Geb3uden oder die
Vermietung Von Wohnraum (§ 1 Abs 2 Z 7 FAGG);
 
 
Rücktrittsrecht und Rücktrittsfrist
 
§ 11 FAGG (1) Der Verbraucher kann Von einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen
Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe Von Gründen zurücktreten. Die Frist zum Rück- tritt beginnt bei Dienstleistungsverträgen mit dem Tag des Vertragsabschlusses.
 
 
Unterbliebene Aufklärung Ober das Rücktrittsrecht
 
§  12  FAGG  (1)  Ist  der  Unternehmer  seiner  Informationspflicht  nach  §  4  Abs.  1  Z  8  nicht  nachgekommen,  so verringert sich die in § 11 vorgesehene Rücktrittsfrist um zwölf Monate.
 
(2) Holt der Unternehmer die Informationserteilung innerhalb Von zwölf Monaten ab dem für den Fristbeginn maßgeblichen Tag nach, so endet die Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher diese Information erhäIt.
 
 
Ausübung des Rücktrittsrechts
 
§   13   FAGG   (1)   Die   Erklärung   des   Rücktritts  ist   an  keine  bestimmte  Form   gebunden.   Der  Verbraucher  kann dafür das Muster-Widerrufsformular verwenden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
 
(2) Der Unternehmer kann dem Verbraucher such die Möglichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsformular oder eine anders formulierte Rücktrittserklärung auf der Website des Unternehmers elektronisch auszufüllen und abzuschicken. Gibt der Verbraucher eine Rücktrittserklärung auf diese Weise ab, so hat ihm der
Unternehmer unverzüglich eine Bestätigung über den Eingang der Rücktrittserklärung auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln
 
Beginn der Vertragserfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist.
 
 
§ 10 FAGG Hat ein Fernabsatzvertrag oder ein außerhalb Von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag eine
 
Dienstleistung, die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge angebotene Lieferung Von Wasser, Gas oder Strom oder die Lieferung Von Fernwärme zum Gegenstand und wünscht der Verbraucher, dass der Unternehmer noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 11 mit der Vertragserfüllung beginnt, so muss der Unternehmer den Verbraucher dazu auffordern, ihm ein ausdrücklich auf diese vorzeitige Vertragserfüllung gerichtetes Verlangen – im Fall eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger – zu erklären.
 
Pflichten des Verbrauchers bei Rücktritt von einem Vertrag über Dienstleistungen, Energie- und Wasserlieferungen oder digitale Inhalte
 
§ 16 FAGG (1) Tritt der Verbraucher nach § 11 Abs. 1 von einem Vertrag über Dienstleistungen oder über die in § 10 genannten Energie- und Wasserlieferungen zurück, nachdem er ein Verlangen gemäß § 10 erklärt und der Unternehmer hierauf mit der Vertragserfüllung begonnen hat, so hat er dem Unternehmer einen Betrag zu zahlen, der im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Gesamtpreis verhältnismäßig den vom Unternehmer bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen entspricht. Ist der Gesamtpreis überhöht, so wird der anteilig zu zahlende Betrag auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistungen berechnet.
 
(2) Die anteilige Zahlungspflicht nach Abs. 1 besteht nicht, wenn der Unternehmer seiner Informationspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 und 10 nicht nachgekommen ist.
 
Ausnahme vom Rücktrittsrecht
§ 18 FAGG (1) Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht beim Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über Dienstleistungen, wenn der Unternehmer – auf Grundlage eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers nach § 10 sowie einer Bestätigung des Verbrauchers über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung – noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 11 mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde.
 
 
2. Rücktritt vom Immobiliengeschäft nach § 30 a KSchG
 
 
Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher (§ 1 KSchG) ist, kann binnen einer Woche schriftlich seinen
Rücktritt erklären wenn,
       *      er seine Vertragserklärung am Tag der erstmaligen Besichtigung des Vertragsobjektes abgegeben hat,
*      seine Erklärung auf den Erwerb eines Bestandrechts (insbes. Mietrechts), eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder des Eigentums gerichtet ist, und zwar
*      an einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus oder einer Liegenschaft, die zum Bau eines Einfamilienwohnhauses geeignet ist, und dies
       *      zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen Angehörigen dienen soll.
 
 
Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher eine Zweitschrift der Vertragserklärung und eine Rücktrittsbelehrung erhalten hat, d. h. entweder am Tag nach Abgabe der Vertragserklärung oder, so-
fern die Zweitschrift samt Rücktrittsbelehrung später ausgehändigt worden ist, zu diesem späteren Zeitpunkt. Das Rücktrittsrecht
erlischt jedenfalls spätestens einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung.
Die Vereinbarung eines Angelds, Reugelds oder einer Anzahlung vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 30 a
KSchG ist unwirksam.
 
 
Eine an den Immobilienmakler gerichtete Rücktrittserklärung bezüglich eines Immobiliengeschäfts gilt auch für einen im Zug der Vertragserklärung geschlossenen Maklervertrag.
Die Absendung der Rücktrittserklärung am letzten Tag der Frist (Datum des Poststempels) genügt. AIs Rücktrittserklärung genügt die Obersendung eines Schriftstückes, das eine Vertragserklärung auch nur einer Partei enthält, mit einem Zusatz, der die Ablehnung des Verbrauchers erkennen Iässt.
 
 
3. Rücktrittsrecht bei ,,Haustürgeschäften" nach § 3 KSchG
 
Ist    anzuwenden    auf    Verträge,    die    explizit   vom    Anwendungsbereich   des    Fern-   und   Auswärtsgeschäftegesetz
(FAGG) ausgenommen sind.
 
 
Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher (§ 1 KSchG) ist und seine Vertragserkl3rung
*      weder in den Geschäftsrumen des Immobilienmaklers abgegeben,
*      noch die Geschäftsverbindung zur Schließung des Vertrages mit dem Immobilienmakler selbst angebahnt hat, kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen 14 Tagen seinen Rücktritt erklären.
 
Die   Frist   beginnt   erst   zu   laufen,   wenn   dem   Verbraucher   eine   ,,Urkunde"   ausgefolgt   wurde,   die   Namen   und Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrages notwendigen Angaben sowie eine Belehrung ober das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts enthält.
Bei   fehlender   Belehrung   ober   das   Rücktrittsrecht   steht   dem   Verbraucher   das   Rücktrittsrecht   für   eine   Frist Von   zwöIf   Monaten   und   14   Tagen   ab   Vertragsabschluss   zu.   Holt   der   Unternehmer   die   Urkundenausfolgung innerhalb   der   zwöIf   Monate   ab   dem   Fristbeginn   nach,   so   endet   die   verringerte   Rücktrittsfrist   14   Tage   nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Urkunde erhält.
 
Die   Erklärung   des   Rücktritts   ist   an   keine   bestimmte   Form   gebunden.   Die   Rücktrittsfist   gewahrt,   wenn   die
Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
 
 
 
4.Das Rücktrittsrecht bei Nichteintritt maßgeblicher Umstände (§ 3 a KSchG)
 
Der Verbraucher kann Von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag schriftlich zurück- treten, wenn
*    ohne seine Veranlassung,
*    maßgebliche Umstände,
*    die vom Unternehmer als wahrscheinlich dargestellt wurden,
*    nicht oder in erheblich geringerem Ausmaß eingetreten sind.
 
 
Maßgebliche Umstände sind
 
*      die erforderliche Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten,
*      steuerrechtliche Vorteile,
*      eine öffentliche Förderung oder die Aussicht auf einen Kredit.
 
 
Die Rücktrittsfrist beträgt eine Woche ab Erkennbarkeit des Nichteintritts für den Verbraucher, wenn er über dieses Rücktrittsrecht schriftlich belehrt wurde. Das Rücktrittsrecht endet aber jedenfalls einen Monat nach beidseitiger vollständiger Vertragserfüllung.
 
 
Ausnahmen vom Rücktrittsrecht:
 
Wissen oder wissen müssen des Verbrauchers über den Nichteintritt bei den Vertragsverhandlungen. Im Einzelnen ausgehandelter Ausschluss des Rücktrittsrechtes (formularmäßig nicht abdeckbar). Angemessene Vertragsanpassung.
 
 
5. Das Rücktrittsrecht beim Bauträgervertrag nach § 5 BTVG
 
Mit dem Bauträgervertragsgesetz wurden Schutzbestimmungen für die Erwerber Von Rechten an erst zu
errichtenden bzw. durchgreifend zu erneuernden Gebäuden, Wohnungen bzw. Geschäftsräumen geschaffen. Das Gesetz ist nur auf Bauträgerverträge anzuwenden, bei denen Vorauszahlungen Von mehr als 150,-
Euro pro Quadratmeter Nutzfläche zu leisten sind.
 
 
Der Erwerber kann von seiner Vertragserklärung zurücktreten, wenn ihm der Bauträger nicht eine Woche vor deren Abgabe schriftlich folgendes mitgeteilt hat:
 
       1.     den vorgesehenen Vertragsinhalt;
 
       2.    den vorgesehenen Wortlaut der Vereinbarung mit dem Kreditinstitut (wenn die Sicherungs-pflicht nach
§ 7 Abs. 6 Z 2 (Sperrkontomodell) erfüllt werden soll)
3.    den vorgesehenen Wortlaut der Bescheinigung nach § 7 Abs. 6 Z 3 lit. c; (wenn die Sicherungspflicht nach § 7 Abs. 6 Z 3 (Bonitätsmodell im geförderten Mietwohnbau) erfüllt werden soll)
4.    den vorgesehenen Wortlaut der ihm auszustellenden Sicherheit (wenn die Sicherungspflicht schuld- rechtlich (§ 8) ohne Bestellung eines Treuhänders (Garantie, Versicherung) erfüllt werden soll)
5.     gegebenenfalls den vorgesehenen Wortlaut der Zusatzsicherheit nach § 9 Abs. 4 (wenn die Sicherungspflicht des Bauträgers durch grundbücherliche Sicherstellung (§ 9 und § 10) erfüllt werden soll (Raten-
Plan A oder B))
 
 
Sofern der Erwerber nicht spätestens eine Woche vor Abgabe seiner Vertragserklärung die oben in Pkt. 1-5 genannten Informationen sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht schriftlich erhält, steht ihm ein Rücktrittsrecht zu. Der Rücktritt kann vor Zustandekommen des Vertrages unbefristet erklärt werden; da- nach ist der Rücktritt binnen 14 Tagen zu erklären. Die Rücktrittsfrist beginnt mit Erhalt der Informationen
zu laufen, jedoch nicht vor Zustandekommen des Vertrages. Unabhängig vom Erhalt dieser Informationen erlischt das Rücktrittsrecht aber jedenfalls spätestens 6 Wochen nach Zustandekommen des Vertrages.
 
Darüber hinaus kann der Erwerber von seiner Vertragserklärung zurücktreten, wenn eine von den Parteien
dem Vertrag zugrunde gelegte Wohnbauförderung ganz oder in erheblichem Ausmaß aus nicht bei ihm gelegenen Gründen nicht gewährt wird. Der Rücktritt ist binnen 14 Tagen zu erklären. Die Rücktrittsfrist beginnt, sobald der Erwerber vom Unterbleiben der Wohnbauförderung informiert wird und gleichzeitig oder
nachher eine schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht erhält.
 
 
Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens 6 Wochen nach Erhalt der Information ober das Unterbleiben der Wohnbauförderung.
 
 
Der Erwerber kann den Rücktritt dem Bauträger oder dem Treuhänder gegenüber schriftlich erklären.
 
 
Eine an den Immobilienmakler gerichtete Rücktrittserklärung bezüglich eines Immobiliengeschäfts gilt auch für einen im Zug der Vertragserklärung geschlossenen Maklervertrag.
Die Absendung der Rücktrittserklärung am letzten Tag der Frist (Datum des Poststempels) genügt.
Als Rücktrittserklärung genügt die Obersendung eines Schriftstückes, das eine Vertragserklärung auch nur einer Partei enthält, mit einem Zusatz, der die Ablehnung des Verbrauchers erkennen ist.